"Corona-Info" für Yogalehrer/innen

Die Maßnahmen rund um das Corona-Virus haben massive Auswirkungen auf das Leben aller Menschen. Auf dieser Seite wollen wir Yogalehrenden Unterstützung geben mit verschiedenen Infos, Tipps und Anregungen.

 


Neuer Status Corona-Maßnahmen per 05.03.2022

Die Erleichterungen mit 05.03.2022 sind nun offiziell – hier ist ein Auszug aus dem Info-Mail von der WKO, FG Freizeitbetriebe vom 04.03.2022:


Nachstehend übermitteln wir die eben kundgemachte Covid-19-Basismaßnahmenverordnung, die mit dem morgigen 5. März 2022 in Kraft tritt und die ab dann geltenden neuen Covid-19-Maßnahmen regelt. Die Verordnung kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_86/BGBLA_2022_II_86.html

 

Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Wegfall der „G-Nachweise“ als Zutrittsvoraussetzung für die Freizeit- und Sportbetriebe sowie für Zusammenkünfte
  • FFP2-Maskenpflicht in bestimmten Bereichen (siehe § 3 der Verordnung), darüber hinaus bloße Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske
  • Für ArbeitnehmerInnen und die UnternehmerInnen selbst besteht FFP2-Maskenpflicht auch nur mehr in den in § 3 genannten Betriebsstätten, somit nicht mehr in den Freizeit- und Sportbetrieben.
  • Präventionskonzepte und COVID-19-Beauftragte bleiben großteils aufrecht (siehe § 4 der Verordnung). Bei Zusammenkünften besteht die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Präventionskonzepts und Bestellung eines Präventionsbeauftragten ab 51 Personen.

Beitrag vom 06.03.2022

 


Hinweis für Sport- / Yogastudios in Wien

Ein weiterer Hinweis von der Yoga-Union:

 

Während alle anderen Bundesländer mit heutigem Datum (19.02.2022) von 2G in den 3G Status wechseln, bleibt in Wien in der Gastro und den Sportstätten die 2G-Pflicht erhalten. Gestern Abend (18.2.2022) wurde diese Info im RIS-Landesgesetzblatt für Wien veröffentlicht.

Beitrag vom 19.02.2022

 


Neue Info von der Yoga-Union

Die Bundesregierung kündigt weitere Lockerungen an, weitreichende Öffnungen ab März!

Ab 19. Februar gilt:
•    die Umstellung aller 2G Settings auf 3G
o    3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
o    3G in Sportstätten (statt 2G)
o    3G bei Veranstaltungen (statt 2G)
o    3G als generelle Regel bei der Einreise (ausgenommen Virusvarianten-Gebiete) wird im Laufe der Woche vom 21. Februar eingeführt
o    3G bei Fach- und Publikumsmessen
•    FFP2-Maskenpflicht bleibt aufrecht
•    In höchst vulnerablen Settings (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser) bleibt für Besucher 2G+ Voraussetzung, wobei Antigen (24h) oder PCR-Tests (72h) gültig sind
•    2,5G für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern
•    Sperrstunde bleibt bei 24 Uhr
•    Weiterhin Verbot von Nachtgastronomie, Stehgastronomie und Barbetrieb; Konsumationsverbot ab 51 Personen
•    3G am Arbeitsplatz bleibt bestehen

    Ab 5. März gilt:
•    WEGFALL ALLER MAßNAHMEN (z.B. Zutritts-Regelungen, Sperrstunde, Personenobergrenzen etc.), außer für höchst vulnerable Settings (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser > hier gilt 3G für Beschäftigte, Dienstleister und Besucher)
•    Öffnung der Nachtgastronomie und Aufhebung des Konsumationsverbots bei Veranstaltungen
•    FFP2-Pflicht weiterhin in höchst vulnerablen Settings (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser), in öffentlichen Verkehrsmitteln, Haltestellen und in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Postgeschäftsstellen etc.)
o    In allen anderen Settings gilt für geschlossene Räume eine FFP2-Empfehlung
•    Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte überall beibehalten
•    3G als generelle Regel bei der Einreise aus sämtlichen Staaten (ausgenommen Virusvarianten-Gebiete) gilt weiterhin

Wie immer gilt: GENAUES WEISS MAN ERST, WENN DIE VERORDNUNG AM TISCH LIEGT. BUNDESLÄNDER KÖNNEN ZUSÄTZLICHE SONDERBESTIMMUNGEN ERLASSEN!!!
Wir werden die Verordnung, sobald sie uns vorliegt, auf unserer Website posten.

Somit  wünschen wir euch einen erfolgreichen Start aller Kurse - viel Zuversicht, Vertrauen und viele, viele Schüler/innen!

Herzliche Grüße
Eure YogaUnion

Beitrag vom 17.02.2022


Video: Eine andere Welt

Ein berührender Film über Corona, die Auswirkungen der Maßnahmen und übers Impfen.


Info von der Yoga-Union

Öffnung nach dem Lockdown
Die Bundesregierung hat gestern beraten und folgende Öffnungsschritte, abhängig vom Bundesland, beschlossen:
In Wien, Niederösterreich, der Steiermark und Salzburg öffnen mit 12. Dezember die Fitnessbetriebe, ab 17. Dezember Gastro und Hotels (in Wien erst am 20. Dezember). Im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg können alle Branchen mit 12. Dezember ihre Pforten öffnen. Kärnten beratschlagt noch und Oberösterreich bleibt bis zum 17. Dezember im Lockdown.
Im Sport ist für den Eintritt ein 2G-Nachweis notwendig, die FFP2-Maskenpflicht bei der unmittelbaren Sportausübung entfällt. Am Arbeitsplatz ist weiterhin die 3G-Regelung gültig.

 

Überblick über Corona-Finanzhilfen
Wir haben einen Überblick über die Beantragung der Corona-Finanzhilfen für euch zusammengestellt.
 
Härtefallfonds
Seit dem 01.12.2021 (bis 02.05.2022) kann der neue Härtefallfonds (Phase 4) für die Monate November und Dezember 2021, sowie für Jänner, Februar und März 2022 beantragt werden. Für November und Dezember 2021 beträgt die Mindestförderhöhe jeweils € 1.100,--, für Jänner bis März 2022 dann jeweils € 600,--. Die Förderung steht dann zu, wenn ein Umsatzeinbruch von 30% (für November und Dezember 2021) bzw. 40% (für Jänner bis März) vorliegt oder laufende Kosten nachweislich nicht gedeckt werden können.
Du kannst den Härtefallfonds hier beantragen: Antrag
Für Deinen Antrag benötigst du eine Handysignatur.
 
Achtung! Die Antragstellung und Auszahlung ist lt. WKO aufgrund von dringend notwendigen technischen Wartungsarbeiten von Dienstag, 7. Dezember, ca. 14:00 Uhr, bis Montag, 13. Dezember, ca. 8:00 Uhr, nicht möglich.

Ausfallsbonus III
Ab dem 10.12.2021 kannst du auch den Ausfallsbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist ein mindestens 30%iger Umsatzeinbruch im November und Dezember 2021 bzw. 40%iger Umsatzeinbruch Jänner bis März 2022. Nähere Informationen findest du hier

Verlustersatz
Der Verlustersatz kann ab 2022 beantragt werden. Voraussetzungen: mind. 50% Umsatzeinbruch von November bis Dezember 2021 im Vergleich zu November bis Dezember 2019 bzw. mind. 40 % Umsatzeinbruch von Jänner bis März 2022 im Vergleich zu Jänner, Februar und März 2019. Nähere Informationen findest du hier

Es gelten (soweit wir wissen, für alle o.a. Finanzhilfen) die Betrachtungszeiträume jeweils vom Monatsanfang bis Monatsende. Für viele Mitglieder bedeutet das wahrscheinlich eine Erschwernis, wir hoffen aber dennoch, dass die Unterstützungen vor allem unserer Branche in prekärer wirtschaftlicher Lage helfen.

Weitere Infos zu allen wirtschaftlichen Corona-Hilfen findest du hier

 

Corona Info-Ticker der Yoga-Union

Dein Kontakt zur Yoga-Union

 

Beitrag vom 10.12.2021

 


12 Schritte aus der Corona-Krise

Rund 20 Initiativen aus den Bereichen Gesundheit, Wissenschaft und bürgerschaftlichem  Engagement haben heute ein Plädoyer „für ein neues Miteinander und Gesundheitsverständnis“ veröffentlicht. Sie schlagen mit „12 Schritten aus der Corona-Krise“ eine Strategie vor, wie dem Virus und der Krankheit zukünftig mit sozial verträglichen und grundrechtskonformen Maßnahmen begegnet werden könnte.

 

Sie schließen sich mit dieser Sichtweise anderen Einschätzungen, wie jener der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), an. Die Autoren verweisen auch auf Großbritannien, Dänemark und Schweden, wo die Grundrechtseinschränkungen aufgehoben wurden, ohne dass es dadurch zu einem relevanten Anstieg des Krankheitsgeschehens gekommen ist.


Die steigende Gesamtimmunitätsrate (Genesene, Kreuzimmune und Geimpfte) und die vergleichsweise geringe Belastung des Gesundheitssystems sprächen auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz für „die rasche Aufhebung aller verpflichtenden staatlichen Corona-Maßnahmen“ und die Wahl einer angemesseneren und differenzierteren Vorgangsweise.


Die 12 Empfehlungen reichen von einem respektvollen und pluralen Diskurs zu Covid-19 und der Förderung von Gesundheitskompetenz und einem ganzheitlichen Gesundheitsverständnis, über bessere Informationen und Maßnahmen zu Schutz und Stärkung des natürlichen Immunsystems (und damit zur Vermeidung vieler anderer Krankheiten), bis hin zu einer vielfältigen Wahl der therapeutischen Mittel. „Der individuellen Wahl der Mittel gebührt Respekt, in keine Richtung darf Druck ausgeübt oder die Wahl bestimmter Mittel und Strategien diffamiert werden“, heißt es in dem Papier, das verstärkt zu Eigenverantwortung und Solidarität rät und gleichzeitig den gezielten Schutz von Risikogruppen empfiehlt. Kindern und Jugendlichen sei hingegen ab sofort die volle Freiheit zurückzugeben und wieder ein angstfreies, kind- und jugendgerechtes Leben zu gewähren.


Das Papier lenkt den Blick auch auf die soziale Unausgewogenheit der bisherigen staatlichen Pandemie-Maßnahmen und macht konkrete Vorschläge zur Verringerung von Ungleichheit. Es mahnt zugleich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Gesundheits- und Pflegeberufen an: Die Pflegeinfrastruktur solle dezentralisiert werden, in Richtung einer „kleinteiligen und familienähnlichen Versorgung“. Die Bezahlung von Fürsorgearbeit sei zu erhöhen, die Arbeitszeiten seien zu verkürzen. Auch eine nachhaltigere Wirtschaftsweise zur Vermeidung zukünftiger Zoonosen wird mit in den (Gesamt-)Blick genommen.


Schließlich sprechen sich die Unterzeichnenden für die Dezentralisierung und Demokratisierung der Pandemie-Politik aus. Kommunen und Regionen sollte mehr Handlungsspielraum für individuelle und kreative Strategien eröffnet werden. Bundesweit könnte in einem Bürger-Konvent ein demokratieverträglicher Corona-Kurs erarbeitet werden, der von der Bevölkerung breitestmöglich mitgetragen wird. Bürgerschaftliche Selbstorganisation könne helfen, aktuelle Gräben zu schließen.

 

Beitrag vom 28.11.2021

 

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12 Schritte aus der Corona-Krise
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Covid-Verschärfungen ab 08.11.2021

Information von der Yoga-Union

 

Liebe Yogalehrende,
wir informieren Euch über die soeben veröffentlichte Verordnung. Wegen der steigenden Infektionszahlen setzt die Bundesregierung ab Montag strenge Corona-Maßnahmen, die auch den Yogaunterricht betreffen.
Mit 8. November 2021 ist der Besuch einer Yogastunde nur noch mit einem 2-G Nachweis gestattet. Ihr benötigt für das Betreiben ein COVID19-Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten.

Ein 2-G-Nachweis ist entweder:
Genesen:
•    Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage
•    Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
•    Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.
oder Geimpft:
Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impfkärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.
•    Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: − Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein. (Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweise 270 Tage.)
•    Immunisierung durch eine Impfung: − Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage. Wer sich jetzt spontan impft, kann sofort in Kombination mit einem PCR-Test 2-G Bereiche besuchen.
•    Achtung: Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022 ihre Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis, um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten.
•    Immunisierung durch Impfung von Genesenen: − Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage. (Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.)
•    Weitere Impfungen („3. Dosis"): − Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises erneut 360 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei der nur eine Impfung vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen. Bei allen anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen sein. (Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.)

 

Für euch als Yogalehrende gilt am Arbeitsplatz weiterhin eine 3-G-Regel. Das heißt, dass beim Betreten und Verweilen des Arbeitsortes bis auf weiteres auch gültige Testergebnisse vorgezeigt werden können. (In besonders sensiblen Bereichen gelten strengere Regeln.)

 

Die Gültigkeit der Testnachweise am Arbeitsplatz betragen:

 

  • für den PCR-Test: 72 Stunden ab Probenahme

für den Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 24 Stunden ab Probenahme.

 

 

Für Veranstaltungen gilt:

 

  • Für Veranstaltungen mit mehr als 25 Teilnehmer*nnen gilt die 2-G-Regel.
  • Für Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer*nnen ist zudem eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Veranstaltung einzubringen. Außerdem ist ein*e COVID-19-Beauftragte:r zu ernennen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.

 

  • Für Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmer*innen gilt zudem eine Bewilligungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde

Informationsquelle: Sozialministerium

 

 

Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, können im Moment eure Yogastunden in präsenter Form nicht genießen. Vielleicht findet ihr Möglichkeiten, damit sie ihrer regelmäßigen Praxis in irgendeiner Art nachkommen können, wie zum Beispiel Live-Stream, Zugang zu Videos etc.. Oder andere Angebote wie das vorübergehende Einfrieren des Tarifes, was die Kundenbindung sicherlich unterstützt.

 

Wir hoffen sehr, dass ihr mit dieser neuen Verordnung zurechtkommt und euch ein guter Kontakt mit den Menschen gelingt, die im Moment präsent nicht dabei sein können oder wollen. Möge in den Yogastunden eine Atmosphäre der Wertschätzung und des Zusammenhalts schwingen.


herzlich,
Astrid & Sandra

Beitrag vom: 08.11.2021

 


Jetzt Fixkostenzuschuss II beantragen!

Info von der Yoga-Union:

 

Liebe Yogalehrende, da unsere Branche auf eine sehr lange Lockdownzeit zurückblickt, haben wir die Möglichkeit, die höchste Abgeltung via Fixkostenzuschuss zu beantragen. Dies betrifft vor allem jene von uns, die Mieten für Studios und dgl. zu bezahlen hatten.
Die Voraussetzungen vorab:
•    Es gab keine beabsichtigte Verschiebung von Umsätzen
•    Es gab Bemühungen um Herabsetzung der Fixkosten
•    Umsatzersatz von November und Dezember 2020 müssen angegeben werden
Der FKZ 800.000 bezieht folgende Kosten in die Berechnung mit ein:
•    Mieten
•    Gas/Strom
•    Lizenzen (Eversports, Zoom, Tele, ….)
•    Unternehmerlohn
Der Unternehmerlohn errechnet sich aus dem Gewinn aus 2019, der durch 12 dividiert wird und so auf die betroffenen Monate angewandt wird.
Die betroffenen Monate (Umsatzminus von mind. 40%) müssen aufeinander folgen (mind. 3). Die Monate November und Dezember 2020, in denen du eventuell schon einen Umsatzersatz erhalten hast, werden miteinbezogen. Das heißt z. B. – kämen Oktober 2020 und Jänner 2021 in Betracht für eine Entschädigung durch den FKZ, werden November und Dezember 2020 anerkannt. Somit entsteht ein FKZ Block von 4 Monaten. Das errechnete Umsatzminus in Prozent ergibt die Höhe des dir zustehenden Unternehmerlohns.

Die Einreichung des FKZ macht der Steuerberater, wofür er dir eine Rechnung bis zu 1000 € stellen darf. Dafür inkludiert der FKZ 70% Entschädigung. Das heißt, dir bleiben faktisch maximal 300 € Steuerberatungshonorar zu bezahlen.
 
Die Einreichfrist ist der 31.12.2021. Trotzdem empfehlen wir, sehr zeitnah die Anträge zu stellen, da viele Steuerberater die Kapazitäten für die sehr aufwendige Antragstellung innerhalb dieser Frist gar nicht garantieren können. Je früher, desto besser!
Detaillierte Infos findest du hier:  https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/

 

Beitrag vom: 09.10.2021

 


Erste Hilfe Kurs für Yogalehrer

Erste Hilfe soll im Notfall jede/r leisten können, besonders wir Yogalehrer. Deshalb wurde ein Termin in Wien speziell für Yogalehrer organisiert, um eure Erste-Hilfe-Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen.

Am Freitag den 5. November findet dieser Erste-Hilfe-Kurs in Wien statt und ein paar Plätze gibt es noch.


Neue Regeln für Yoga-Kurse

Information von der Yoga-Union vom 21.09.2021:

 

Es gelten folgende Regeln:
→ 3-G, beim Betreten muss keine Maske getragen werden
→ Kein Mindestabstand und keine Kapazitätsbeschränkungen
→ Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmer: Anzeigepflicht
Auf unserer FB-Austauschseite und der Website stellen wir heute eine Teilnehmerliste und ein Muster-Präventionskonzept ein. Ihr solltet einen Covid-Beauftragten haben, der weiß, was bei einem Coronafall zu tun ist.

Als „Eintrittstest“ gilt:
1.    ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (ausgenommen in Wien)
2.    ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
3.    ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (ab 1.9. in Wien für Personen über 12 Jahre: 48 Stunden)
4.    eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
5.    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
o    (a) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
o    (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
o    (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
o    (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen
6.    ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
7.    ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf
Vorort-Test: Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des/der Betreibers/Betreiberin einer nicht öffentlichen Sportstätte durchgeführt werden (ausgenommen in Wien). Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

 

Förderungen Juli bis September
Bis September gibt es noch den Härtefallfond Phase 3 und den Ausfallbonus. Wenn wir mehr Infos erhalten, ob und wie es im Herbst mit Förderungen weitergeht, informieren wir euch darüber.

Beitrag vom: 21.09.2021

 


Was uns krank macht - was uns heilt

In einem Interview rund um Psycho-Neuro-Immunologie, Immunkraft, Placebo und Gesundheitssystem legt der Arzt Prof. Dr.Dr. Christian Schubert die Zusammenhänge von Gesundheit und Krankheit dar und beleuchtet auch die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen - sehr empfehlenswert für ein profundes ganzheitliches Verständnis von Gesundheit und Krankheit!

 

Beitrag vom 17.09.2021

 


Die Pandemie in Rohdaten

Der Statistiker Marcel Barz hat die offiziellen Statistiken akribisch ausgewertet, um einem Freund zu beweisen, dass die Pandemie klar aufgrund der offiziellen Statistiken nachzuweisen ist. Das Ergebnis hat ihn verblüfft: Sowohl von dern Sterbezahlen als auch von den Intensivbetten-Belegungen ist keine Pandemie nachweisbar. Die einzigen steigenden und kritischen Zahlen fand er bei den Impf-Nebenwirkungen. Eine sehr interessante, detailliert recherchierte Studie - sehr empfehlenswert!

 


Neue Bestimmungen ab dem 01.07.2021

Die neuen Regelungen für Fitnessbetriebe sehen für Kurse, also auch Yoga-Kurse vor, dass die Regelungen über Zusammenkünfte anzuwenden sind:

  • Ab 1. Juli keine Obergrenzen bei Veranstaltungen – weder im stehenden oder sitzenden Bereich.
  • Anzeigepflicht ab 100 Personen, Genehmigungspflicht ab 500 Personen.
  • Erst ab 100 Personen sind die 3 G’s einzuhalten.
  • Verabreichung von Speisen und Getränken entsprechend den Gastronomie-Regeln
  • Bestellung eines Covid19- Beauftragten und Ausarbeitung eines COVID19- Präventionskonzepts für Veranstaltungen ab 100 Personen;

Quelle: Aussendung der WKO vom 29.06.2021

 

Beitrag vom: 30.06.2021

 


Corona-Unterstützungen verlängert

Die von der Bundesregierung angekündigten neuen Regelungen im Überblick:

Ausfallsbonus
•    Verlängerung: 3 Monate (Juli - September)
•    Wegfall Vorschuss FKZ Teil: nur noch Bonus (Ersatz des Umsatzausfalls)
•    Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (bisher nur 40 %)
•    Ersatzrate: Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischer Rohertrag (10 %, 20 %, 30 % und 40 %)
•    Deckel: 80.000 Euro (statt bisher 30.000 Euro)
•    Deckelung Kurzarbeit: Ausfallsbonus + KUA darf maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben
•    Dividendenregelung, Boniregelung und Kündigungsregelung werden von FKZ 800.000 übernommen

Verlustersatz
•    Verlängerung: 6 Monate (Juli - Dezember)
•    Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall
•    Deckel: 10 Millionen Euro (beihilfenrechtlicher Rahmen)

Härtefall-Fonds
•    Verlängerung ("Phase 3"): 3 Monate (Juli - September)
•    Eintrittskriterium: 50 % Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden (Betretungsverbot als Eintrittskriterium entfällt)
•    Betrag: 600 Euro (statt bisher 1.100 Euro inklusive Comeback-Bonus und Zusatzbonus); maximal 2.000 Euro
•    Zeitraum: ab 1. Juli (für 15. Juni bis 30. Juni gibt es einen automatisierten Ersatz)
•    Beantragungszeitraum: ab 2. August bis Ende Oktober 2021
•    Neu: Handysignatur

Beitrag vom: 16.06.2021

 


Video: Spirituelle Aspekte der Corona-Impfung

Hier ist ein sehr klares, informatives Gespräch mit einem anthroposophischen Arzt über die verschiedenen Aspekte, Wirkungen und Nebenwirkungen der Corona-Impfungen. Was sind die Wirkprinzipien der verschiedenen Arten von Impfungen und was geschieht beim Impfen auf der spirituellen Ebene? Sehr empfehlenswert!

 

Beitrag vom: 05.06.2021

 


Förderungen für Yogalehrer in Graz

Der Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung ist im März in die 6. Förderperiode gestartet. Mit diesem Fonds unterstützt die Stadt Graz einkommensschwache Personen mit einer Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskosten bis zu 2.500 Euro.
 
Fördervoraussetzungen
Gefördert werden können Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die
1.    den Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr in Graz haben
2.    derzeit selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind
3.    ein niedriges Haushaltseinkommen haben (z.B. für eine Person 1.286 Euro, für zwei Erwachsene 1.929 Euro. Für jede weitere Person ab 14 Jahren werden 643 Euro hinzugerechnet, für jedes Kind unter 14 Jahren 386 Euro)
 
Fristen
Antragstellungen sind möglich bis 14. Februar 2022.
Die Weiterbildung muss vor dem 03.03.2022 beginnen.
 
Wo bekommt man Infos?
Alle Informationen zum GraFo finden Sie online unter www.graz.at/grafo.
Für Interessenten werden im Rahmen des telefonischen „Quick Checks“ die Grundvoraussetzungen rasch abgeklärt: 0664 60177 3333.

Beitrag vom 23.05.2021

 


Ein Gespräch über Corona, Impfung und Mutationen

Die Invasion der gefährlichen Corona Mutanten ist in vollem Gange. Die Frage ist aber, sollte nicht jede Mutation weniger gefährlich sein als ihr Vorgänger? Dieses Interview mit dem Wissenschaftler und Arzt Dr. med. Dietrich Klinghardt zeigt eine andere Sichtweise auf die Dinge, die uns so tagtäglich und völlig synchron von den Massenmedien medial vermittelt werden. Es soll eine oppositionelle Sichtweise sein, die in einer intakten Demokratie legitim und essentiell wichtig ist.

Ein äußerst spannendes Interview, das man gesehen haben sollte.

Beitrag vom 19.05.2021

 


Öffnung der Sportstätten ab 19.05.2021

Info von der Yoga-Union:

 

Die Bundesregierung plant  mit 19.5. eine Öffnung der Sportstätten, so auch der Yogastudios, mit einer Vorgabe von 20m² pro Kopf. Da sich diese Auflage für viele existenzbedrohend auswirken wird, haben wir die Bundesregierung zu einem dringend notwendigen Dialog aufgefordert.


In einer klar und deutlich formulierten Presseaussendung haben wir auf unsere Situation und die  unwirtschaftlichen Perspektiven aufgrund der geplanten Auflagen hingewiesen. Erfreulicherweise fand sie sofort guten Zuspruch bei der Presse. Der orf.at, die Wiener Zeitung, die Salzburger Nachrichten, die Kronen-zeitung und die OÖ Nachrichten haben unsere Aussendung in Artikel und Beiträgen in ihren tagesaktuellen Ausgaben veröffentlicht.

 

Beitrag vom 06.05.2021

 


Presseaussendung der Yoga-Union

Hier ist der Wortlaut der Presseaussendung der Yoga-Union zur Wieder-Öffnung von Sportstätten am 19.05.2021:

 

Forderung: Anpassung der Auflagen zur Wiedereröffnung von Yogastudios
Yogabranche vor dem Ruin; Bundesregierung zum Dialog und sofortigen Handeln aufgefordert!

Wir wenden uns an Sie, sehr geehrte Bundesregierung: Unserem Berufsstand geht nach zehn Monaten Betriebssperre und der nun geplanten Auflage zur Wiedereröffnung mit der „20m2/Person“-Regel endgültig der Atem aus. Wir fordern Sie dringend auf, mit uns vernünftig und realitätskonform in Dialog zu treten, um sinnvoll nachzubessern und Yogabetriebe vor dem wirtschaftlichen Ruin zu schützen.

Uns ist der Ernst der Lage bewusst – aus beiden Blickwinkeln. Ihnen auch? Wir wollen Yogaausübenden und -lehrenden eine sichere Umgebung bieten und dabei wirtschaftlich überleben. Dementsprechend wurden von uns Hygiene- und Sicherheitskonzepte ausgearbeitet, die an jede Räumlichkeit adaptierbar und gleichzeitig wirtschaftlich rentabel sind. Lösungen, die „niemanden zurücklassen“ (Sie erinnern sich?) können nur gemeinsam erarbeiten werden. Holen Sie uns endlich mit ins Dialog-Boot!

Die wirtschaftlichen Konsequenzen der geplanten Maßnahmen ab 19. Mai bedeuten, dass ein Großteil der Yogabetriebe zur Schließung gezwungen sein wird. Sie, liebe Bundesregierung, nehmen damit leichtfertig in Kauf, dass ein relevanter Gesundheitsfaktor mit rund 800.000 Yogapraktizierenden sowie zahlreiche Existenzgrundlagen einfach weggewischt werden. Gesund sein und bleiben bedeutet nicht nur zu Hause zu sitzen bzw. zu arbeiten. Zur Gesundheit gehören auch ein vitaler Körper und Geist, was der grundlegenden Philosophie von Yoga entspricht.

 

Auflagen vs. Realität
Seit Monaten werden zigtausende Euros für die Miete leerstehender Räume aufgewendet. Schon jetzt reichen Rücklagen, Hilfszahlungen und Mietreduktionen dafür nicht aus. Bei der bevorstehenden Öffnung fällt das Betretungsverbot und somit wird wieder die volle Miete fällig. Wenn pro Person 20m2 zur Verfügung stehen müssen, ist in einem Raum mit 50m2 (realistisches Szenario für viele Yogabetriebe) ausschließlich Einzeltraining erlaubt. Wir laden Ihren Finanzminister gerne auf eine persönliche Yogastunde ein, bei der er uns bitte vorrechnet, wie wir diese Kosten tragen sollen. Unsere Auslastung wird bei 6 bis 15 Prozent sein. Hinzu kommt, dass die Sommermonate üblicherweise für Indoor-Sportstätten als Nebensaison gelten. Verluste können somit noch weniger abgefedert werden. Wie sollen wir uns aus der Krise herausarbeiten? Unterstützen Sie uns weiterhin mit Ausfallzahlungen?
„Wenn sie kein Brot haben, sollen sie doch Kuchen essen“

Nein, Outdoor-Yoga ist keine ausschließliche Lösung, denn einerseits verfügen nur wenige Studios über einen Freiluft-Bereich. Andererseits verbieten Wiener Bundesgärten Yogastunden auf ihrem Gelände, ebenso die Stadt Salzburg in Parks.
Suche: Ansprechpartner, Biete: Sinn für Realität

Seit Beginn der Pandemie drücken sich die Ministerien um die Zuständigkeit für unsere Berufsgruppe. Auf unzählige Anrufe und E-Mails verweist jedes Büro aufs jeweils andere Ministerium. Wir brauchen eine konkrete Anlaufstelle, um u.a. folgendes klar darzulegen und in Dialog treten zu können:

Yoga unterscheidet sich von Mannschafts-, Kampf- oder Fitnesssportarten und braucht daher eine gesonderte Anpassung, denn:
    Keine Verwendung von Sportgeräten
    Kein Körperkontakt
    Abstand ist gewährleistet
    Teilnehmer bleiben auf ihrer Matte und atmen durch die Nase

Vergleich der Regelungen in anderen EU-Ländern
In Spanien ist seit Herbst (mit Ausnahme einer 4-wöchigen Pause zur Weihnachtszeit) das Üben in adaptierter Weise erlaubt.
In der Schweiz ist das Yogieren seit April wieder möglich.(Wert lt. WHO per 19.4: 14.385, Vgl. Österreich Stand 26.4: 13.195, 3.5.: 1.732).
In Norwegen ist das Üben seit April erlaubt.
In Österreich ist der Präsenzunterricht ersatzlos und ideenlos gestrichen.
(Quelle Covid-Zahlen: https://covid19.who.int/region/euro/country/at)

Wir fordern die Bundesregierung JETZT und noch vor dem 19. Mai zu einem längst überfälligen Dialog bezüglich grundsätzlicher Rahmenbedingungen, speziell der Anpassung der „20m2/Person“-Auflage zur Wiedereröffnung auf.

Verantwortungs- und sinnvolle Lösungen und Konzepte liegen bereit.
Rückfragen & Kontakt:

Astrid Wiesmayr, Tel. +43 699 816 33 818
YogaUnion Interessenvertretung österr. Yogalehrende
www.yogaunion.at; office@yogaunion.at

 

Beitrag vom 06.05.2021

 


Multiparadigmenwechsel: Haben wir Angst vor der Freiheit?

Hier ist ein sehr inspirierendes Gespräch der THEKI-Academy, bei dem es um äußere und innere Freiheit geht, um Eigenverantwortung, Evolutionspotential und vieles mehr. Mit Prof. Dr. Franz Hörmann, Sandra Weber und Peter Klein.


Tipps zum Online-Yoga-Unterricht

Ein Beitrag von Anja Eva Keller, Yogalehrerin

 

Nachdem Präsenz-Yoga-Unterricht fast auf der ganzen Welt und zumindest streckenweise unmöglich geworden ist, haben viele Yoga Studios begonnen, auf Online Yoga Stunden umzustellen. Und viele YogaLehrenden sind gestrandet. Auch ich habe im Herbst 2020 meine Yoga Stunden ins Netz verlegt - wie ich gestehe - nach langem Ringen mit mir selbst.
Denn ich hatte Zweifel. Das funktioniert sicher nicht, dachte ich bei mir.
Es gibt ja schon so viele Angebote online.
Ich bin zu unbekannt, um da erfolgreich zu sein.
Ich kenn mich gar nicht mit all den technischen Sachen aus.
Lohnt sich das überhaupt? Wahrscheinlich muss ich teure Software kaufen.

Sehen wir uns an,

- warum es dennoch funktioniert,

- was für Online Yoga-Unterricht spricht,

- welche Tools wir für Online-Yoga verwenden können,

- wie Online-Yoga von den Teilnehmern angenommen wird.

 


Update Aktuelle Verordnungen per 15.03.2021

Die 4. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung ist mit 15.03.2021 in Kraft getreten. Sie gilt hinsichtlich der Ausgangsregelung bis zum 24.03.2021 und hinsichtlich der übrigen Regelungen bis zum 11.04.2021.

 

Hier findest du einen Überblick aller geltenden Verordnungen.

 


Für Yogalehrer / Yoga-Studios: Überblick der WKO über Hilfsmaßnahmen

Aktueller Überblick über die staat­lichen und bran­chen­über­grei­fen­den Unter­stützungs­maß­nahmen für Unternehmen.

- Steuerliche Erleichterungen

- Absicherungen und Garantien

- Finanzielle Zuschüsse

- Entlastungen für den Arbeitgeber

 

Beitrag vom: 28.02.2021


Überblick Corona-Hilfen

Die Wirtschaftskammer hat einen aktuellen Überblick der Corona-Hilfen publiziert:

 

 

Umsatzersatz - Dezember (Erinnerung: Kontrollieren Sie ob Ihr Antrag über Finanzonline bereits eingebracht wurde! Frist: 20.01.2021)

 

  • Voraussetzung: 07.12. - 26.12.2020 und/oder von 26.12. - 31.12.2020 vom Betretungsverbot betroffene Unternehmen laut Liste
  • Nähere Infos unter: www.umsatzersatz.at
  • Beantragung über Finanzonline
  • Lockdown-Umsatzersatz zwischen 12,5% - 50% vom Dezember 2019 

Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe (nicht in obiger Liste) ab Ende Jänner 2021 ist Beantragung möglich - Infos: Umsatzersatz indirekt betroffene Betriebe

 

Härtefall-Fonds (Frist: 30.04.2021) - Beantragen Sie monatl. Ihre Unterstützung!

 

  • Voraussetzung:
    • Mind. 50% Umsatzeinbruch zum Vorjahresbetrachtungszeitraum oder
    • Betretungsverbot durch Verordnung für beantragten Zeitraum oder
    • die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden und
    • Unternehmensgründung vor dem 16.03.2020 und
    • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt (Vollzeitbasis)
  • Es kann bereits für 10 Betrachtungszeiträume
    (zB 16.3.-15.4.2020 = 1 Betrachtungszeitraum) angesucht werden!

Nähere Infos und Beantragung: WKO - Härtefall-Fonds

Fixkostenzuschuss I (Frist: 31.08.2021)

 

  • Voraussetzung:
    • Mind. 40% Umsatzausfall
    • Unternehmensgründung vor dem 16.03.2020
    • Fixkosten wie zB Miete, Leasingraten, Versicherungsprämien, Kreditraten, Personalaufwendungen etc.
  • Nähere Infos: Fixkostenzuschuss I
  • Beantragung: Finanzonline

Fixkostenzuschuss II / 800.000 
(Frist 1. Tranche: 30.06.2021, Frist 2. Tranche: 31.12.2021

 

  • Voraussetzung:
    • Mind. 30% Umsatzausfall
    • Unternehmensgründung vor dem 16.09.2020
    • Fixkosten - neu auch AfA, Geschäftsführerbezüge etc.
  • Nähere Infos: Fixkostenzuschuss II / 800.000
  • Beantragung: Finanzonline

Verlustersatz (Frist 1. Tranche: 30.06.2021, Frist 2. Tranche: 31.12.2021)

 

  • Voraussetzung:
    • Mind. 30% Umsatzausfall
    • Unternehmensgründung vor dem 16.09.2020
    • Für November und Dezember 2020 nicht od. nur anteilsmäßig möglich, wenn der Umsatzersatz bereits beantragt wurde!
  • Nähere Infos: Verlustersatz

Beantragung: Finanzonline

 

Investitionsprämie
Zuschuss für Neuinvestitionen - beantragbar über aws

 

Ausfallbonus - BRANDNEU ab 16.02.2021

 

  • Voraussetzung:
    • Mind. 40% Umsatzausfall zum Vergleichsmonat 2019
    • Verpflichtung: Fixkostenzuschuss II wird ebenfalls beantragt
  • Nähere Infos: Ausfallbonus ab 16.02.2021
  • Beantragung: Finanzonline

 


Volksbegehren für Impf-Freiheit

Die Eintragung zum "Volksbegehren für Impf-Freiheit" im Jänner 2021 hat 259.150 Unterstützer gefunden. Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Der Art.7 (1) der Österreichischen Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:
Staatsbürger, die an ihrem Körper keine chemische, biologische oder hormonelle Veränderung durchführen haben lassen und keine mechanischen oder elektronischen Implantate tragen, dürfen in keiner Weise gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Es ist unzulässig, solche Veränderungen zwangsweise an Personen vorzunehmen.“

 

Neuigkeiten in diesem Zusammenhang aus Strassburg:

Der Europarat, dem mit Ausnahme von Weißrussland, Kosovo und dem Vatikan alle europäischen Staaten angehören und der der Träger des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist, hat am 27.01.2021 in seiner Resolution 2361/2021 unter anderem beschlossen, dass niemand gegen seinen Willen, unter Druck geimpft werden darf.
Die 47 Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, vor der Impfung darauf hinzuweisen, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dem Nichtgeimpften keine Diskriminierung entstehen darf. Ausdrücklich wird die Diskriminierung selbst bei bestehenden gesundheitlichen Risiken untersagt oder wenn sich jemand nicht impfen lassen will.
Hersteller von Impfstoffen werden zur Veröffentlichung aller Informationen zur Sicherheit der Impfstoffe aufgefordert.
Mit dieser Resolution hat nun die wichtigste menschenrechtliche Organisation in Europa Standards und Verpflichtungen gesetzt, sowie völkerrechtliche Leitlinien geschaffen, die von den 47 Mitgliedsstaaten, auch der EU als Organisation, anzuwenden sind.
Diskriminierung etwa am Arbeitsplatz oder Verbot von Reisen für Nichtgeimpfte sind damit rechtlich ausgeschlossen. In jedem Gerichtsverfahren, gegenüber jeder Behörde, jedem Arbeitgeber, jedem Reiseanbieter, jedem Heimleiter, etc. kann man sich nun darauf berufen.

Aktualisiert: 06.02.2021

 


Online Yoga-Stunden

Wie ich mein Online Yoga Stunden Angebot in 4 simplen Schritten erstellt habe

Von Anja Eva Keller, www.talkwellness.at

Nachdem Präsenz-Yoga-Unterricht fast auf der ganzen Welt und zumindest streckenweise unmöglich geworden ist, haben viele Yoga Studios begonnen, auf Online Yoga Stunden umzustellen. Und viele YogaLehrende sind gestrandet. Auch ich habe im Herbst 2020 meine Yoga Stunden ins Netz verlegt - wie ich gestehe - nach langem Ringen mit mir selbst.
Denn ich hatte Zweifel. Das funktioniert sicher nicht, dachte ich bei mir.
- Es gibt ja schon so viele Angebote online.
- Ich bin zu unbekannt um da erfolgreich zu sein.
- Ich kenn mich gar nicht mit all den technischen Sachen aus.
- Lohnt sich das überhaupt? Wahrscheinlich muss ich teure Software kaufen.

Sehen wir uns diese Fragen und Unsicherheiten im einzelnen an ... zum Artikel ...

 


Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss für Yogalehrende

Von der Yoga-Union gibt es Informationen zu Entschädigungen für Yogalehrende:

 

Umsatzersatz
Der Antrag auf Umsatzersatz in Höhe von 80% für November ist nur mehr bis 15.12.2020 möglich. Dieser Umsatzersatz ist auch für Nebenerwerbsselbstständige (mit einer Festanstellung neben der Selbstständigkeit) und für neue Unternehmen einreichbar. Wenn du im Vorjahr sehr wenig Umsatz gemacht hast, gibt es einen Mindestbetrag.
Ab dem 16.12. kannst du dann den Umsatzersatz für Dezember (diesmal bekommen wir 50%) über Finanzonline einreichen.

Fixkostenzuschuss
Außerdem raten wir dir, unbedingt auch den Fixkostenzuschuß zu beantragen. Zu den Fixkosten zählen nicht nur die fixen Kosten, sondern auch der Unternehmerlohn und Steuerberatungskosten, die für diese Ausfallszeit angefallen sind: „Unternehmen, die den Fixkostenzuschuss von unter 36.000 Euro beantragen, können im Zusammenhang mit der Beantragung angefallene, angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal 1.000 Euro als Fixkosten berücksichtigen.“ Schon ab Umsatzausfällen von 30% steht dir aliquot ein Zuschuss zu.
Eine gute Zusammenstellung könnt ihr HIER nachlesen (Quelle LBG).

Wir von der YogaUnion sind gerade dabei, eine Kampagne vorzubereiten und uns auch weiterhin für eine möglichst rasche Öffnung einsetzen. Dazu lohnt es sich, ab und zu entweder auf unsere Austauschgruppe auf Facebook oder auf unsere Website zu schauen:

www.yogaunion.at


Video zu Online-Yoga und Video-Aufzeichnung

In diesem Video zeigt dir der Yogalehrer Peter Grillmair, welche Möglichkeiten du hast, wenn du Videos zB für Youtube aufzeichnen möchtest. Von den verschiedenen Audioquellen (interne Mikros von iPhone, Spiegelreflex, Camcorder) über die Funkstrecke Rode Wireless Go bis zum Richtmikrofon kannst du selbst probehören, was für deine Zwecke passt. Du siehst dabei auch die Videoqualität der verschiedenen Quellen. Ich zeige dir, welche Kabel du brauchst, wenn du das Rode mit deinem Smartphone oder Mac verbinden willst. Und am Ende zeig ich dir noch, welches Licht du verwenden kannst.



Außerparlamentarischer Corona-Untersuchungsausschuss Österreich

Die Plattform RESPEKT freut sich – gemeinsam mit derzeit 14 Anwälten – die Gründung des Außerparlamentarischen Corona Untersuchungsauschuss Österreich bekannt geben zu dürfen.
Der ACU-A wird sich der rechtlichen Aufarbeitung der Ereignisse in Österreich bezüglich der von der Regierung verordneten "Corona-Schutzmaßnahmen" annehmen, und das unter Berücksichtigung medizinischer, sozialer und wirtschaftlicher und kultureller Aspekte. Unterstützt werden die Anwälte dabei von Experten der Plattform RESPEKT aus den verschiedensten Bereichen der Gesellschaft.

Website des ACU-A : https://www.acu-austria.at


Neue Verordnung ab 17.11.2020

Es gibt nun die neue Verordnung, die ab/seit dem 17.11.2020 gültig ist, und nach der Yoga-Kurse bis vorläufig 06.12.2020 nicht stattfinden dürfen.

Berufliche Aus- und -weiterbildungen dürfen, wenn sie "unbedingt erforderlich" sind, weiterhin stattfinden.

Du kannst die Verordnung HIER einsehen.


Stand dieser Information: 16.11.2020


Verfassungsgericht: Corona-Lockdown teilweise verfassungswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat wegen mangelnder Rechtfertigung / Dokumentation der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit folgende Bestimmungen als verfassungswidrig erkannt

1) Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen
2) Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt)
3) Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen
4) Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.)

Dieses Urteil führt zu konkreten Möglichkeiten für alle Unternehmer Österreichs, Schadenersatzforderungen an die Republik Österreich zu stellen.


Petition gegen die 6-Personen Verordnung

Die neuen Regelungen für den Indoorsport haben, laut den Daten der Ages, kaum Auswirkung auf das Infektionsgeschehen - allerdings sind die gesundheitlichen Nebeneffekte bei mangelnder Bewegung sehr eindeutig. Außerdem stellt die Limitierung auf 6 Personen für viele kleine Studios, die aufgrund des Lockdowns schon wirtschaftliche Probleme haben, eine weitere Existenzbedrohung dar.


Je nach Sportart und Studio (Raumgröße, Möglichkeiten der Lüftung, etc..), gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, das Risiko für die Infektion zu reduzieren. Die Regierung sollte hier auf die Eigenverantwortung der Betreiber, Trainer und Hobbysportler vertrauen und lediglich Empfehlungen aussprechen. Wir unterstützen sinnvolle Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, aber Sport und Yoga sind für die Volksgesundheit zu wichtig und sollten nicht durch die 6 Personen Regel reduziert werden.


Wir würden uns freuen, wenn ihr uns unterstützt und die Petition auch in eurer Community teilt!

Johannes Fuchs


Neue Verordnung ab 24.10.2020

Mit 25.10. 2020 tritt eine neue Verordnung in Kraft, die einige Verschärfungen für Yogalehrende mit sich bringt. Du kannst die Verordnung HIER einsehen, relevant für Yoga-Veranstaltungen ist der § 10.


Stand dieser Information: 24.10.2020

 


Zwischenbericht des Corona-Ausschusses

Die Juristen der Stiftung Corona-Ausschuss haben nach dreizehn Anhörungen einen ersten Zwischenbericht vorgelegt.

Der Corona-Ausschuss wurde im Juli 2020 von den Rechtsanwältinnen Antonia Fischer und Viviane Fischer sowie den Rechtsanwälten Dr. Reiner Füllmich und Dr. Justus
Hoffmann aufgesetzt. Er sucht Antworten auf die juristischen Fragen, ob die Anti-CoronaMaßnahmen der Bundes- und Landesregierungen gegen eine mögliche Überlastung des
Gesundheitssystems ("flatten the curve") und zur Verhinderung von SARS-CoV2-Toten -
dem verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab entsprechend - geeignet, erforderlich und verhältnismäßig waren bzw. ob die eingetretenen Kollateralschäden schuldhaft verursacht
worden sind. Dazu wurden im Zeitraum 14. Juli 2020 bis 21. August 2020 in insgesamt 13
Sitzungen ExpertInnen und ZeugInnen zur Sache befragt. Der vorliegende Kurzbericht
stellt die bedeutsamsten Erkenntnisse der Sitzungen überblicksartig dar. Eine Langfassung ist in Arbeit, weitere Sitzungen folgen.


Neurologin warnt: Masken schädigen Gehirn

In diesem sehr berührenden und wichtigen Video erläutert die deutsche Neurologin Margareta Griesz-Brisson, dass der Mund-Nasenschutz aufgrund der Gewebsstruktur gegen Viren vollkommen wirkungslos ist, auf der anderen Seite aber unser Gehirn dauerhaft schädigt. Bemerkenswert ist, dass die Schädigungen häufig erst nach vielen Jahren ans Licht kommen.

06.10.2020: Leider wurde dieses Video, wie schon mehrmals zuvor, von YouTube entfernt - wahrscheinlich hat es die Wahrheit zu deutlich ausgesprochen ...

07.10.2020: Inzwischen wurde das Video wieder hochgeladen, wir haben es neu verlinkt.

 


Neue Verordnungen per 21.09.2020

Mit 21.9. treten neue Verordnungen in Kraft, die hauptsächlich private Veranstaltungen und Feste betreffen. Von diesen Verordnungen sind Yoga-Aus- und -Weiterbildungen nicht betroffen. Hier sind die relevanten Textstellen der Verordnung.

 

Es besteht die Möglichkeit, Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1500 Personen in geschlossenen Räumen und mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 3000 Personen im Freiluftbereich durchzuführen.

Ganz allgemein gelten die Grenzen nicht für den beruflichen Bereich (auch professionell ausgeübter Sport, Musik, etc.).

Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

 

Weitere Informationen für Yogalehrer findest du auf der Website der YogaUnion.at

 

Stand: 18.09.2020


Neues Interview mit Prof. Dr. Sucharit Bhakdi

Zwischen Maskenpflicht, Impfstoff und einer gespaltenen Gesellschaft. Vier Monate nach seinem ersten Interview zieht der renommierte Wissenschaftler Prof. Dr. Sucharit Bhakdi seine Corona-Zwischenbilanz.


Yogastunden online anbieten - so gehts

Wie du den Yogastudiobetrieb in Zeiten des Corona Virus aufrecht erhalten kannst? Zum Beispiel mit Online-Yogastunden. Yogalehrerin Birgit Pöltl hat in ihrem Yogazentrum Mödling bereits auf Online Yogastunden umgestellt und teilt hier ihre eigenen Erfahrungen für alle Studiobesitzer.


Video "Zerstörung des Corona-Hypes"

Ein sehr gut recherchiertes und präsentiertes Video (Länge: 1 Stunde) zu allen Aspekten und Fakten rund um Corona. Unbedingt sehenswert!

Nachdem das Video in kürzester Zeit fast 1 Million KIlicks erhalten hatte, wurde es von Youtube mit dem Kommentar "verstößt gegen die Nutzungsbestimmungen von youtube" gelöscht, inzwischen aber wieder neu hochgeladen. Hier ist der neue Link:


Neue Verordnungen ab 24.07.2020

Info auf der Seite https://news.wko.at/news/oesterreich/Coronavirus:-Neue-Massnahmen-zur-Verhinderung-der-Weiterv.html

 

Ab Freitag, 24. Juli 2020 ist das Tragen von MNS-Masken zusätzlich zu den bisher geltenden Regelungen bundesweit verpflichtend beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen 

  • von öffentlichen Apotheken,
  • von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) und
  • von Banken, und
  • der Post einschließlich Postpartnern und
  • von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.

Yoga-Kurse und Yoga-Ausbildungen sind damit von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Stand: 24.07.2020


Corona: Weitere Lockerungen

Vizekanzler Werner Kogler verkündete nach dem Ministerrat am 24. Juni 2020 weitere Lockerungsschritte im Sport und bei Veranstaltungen. Im Bereich Sport wird ab 1. Juli sowohl im Freien als auch Indoor so gut wie alles möglich sein. Bei der Sportausübung darf der Sicherheitsabstand unterschritten werden.

 

Quelle: Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport / Stand: 25.06.2020

 


Volksbegehren "Für Impf-Freiheit"

Die Online Petition (siehe unten) hat einigen Staub aufgewirbelt und ist nun in ein Volksbegehren gemündet. Die positiven Rückmeldungen und mehr als 24.000 Unterschriften (nach nur 3 Wochen) zeigen, dass das Thema den Österreichern ein großes Anliegen ist.

Das Volksbegehren kann entweder persönlich bei jedem beliebigen Gemeindeamt/Magistrat unterzeichnet werden oder noch einfacher per ONLINE-Unterstützung mit Bürgerkarte oder mit Handy-Signatur - siehe Button unten.

Gesundheit ohne Impfzwang ist das Ziel und jede Bevormundung wird abgelehnt.
Im Volksbegehren wird gefordert, dass die Entscheidung über eine Impfung eine höchst persönliche ist und bleiben muss und nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben und - direkt oder indirekt - erzwungen werden darf.


Petition gegen Impfzwang

Unter Openpetition.eu gibt es eine neue Petition zum Thema Impfzwang:

 

Diese Petition richtet sich gegen einen Impfzwang, eine Impfpflicht und jeglicher Benachteiligung, in welcher Art und Weise auch immer, von Menschen, die nicht geimpft sind. Diese Petition beinhaltet keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit oder den Nutzen einer Impfung gegen das SARS-CoV-2 Virus oder den Vor- und Nachteilen einer solchen Impfung.

 

Die Initiatoren und Unterzeichner dieser Petition fordern ausschliesslich, dass die Entscheidung über eine Impfung eine höchst persönliche ist und bleiben muss und nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben und - direkt oder indirekt - erzwungen werden kann.

 

Diese Petition soll jenen politischen Kräften in Österreich, die sich gegen einen Impfzwang aussprechen, die notwendige Unterstützung aus der Bevölkerung geben und der Bundesregierung deutlich machen, dass diese von Teilen der Bevölkerung nicht akzeptiert werden kann.“

 

An der Petition kann mit einem geringen Zeitaufwand von 1 - 2 Minuten teilgenommen werden. Bis 17.06.2020 gibt es fast 22.000 Unterstützer.

 



Startup Yoga-Kurse

Yoga-Kurse dürfen ab dem 29.05.2020 unter bestimmten Voraussetzungen wieder stattfinden, Yoga-Studios dürfen wieder öffnen.

Generell werden Yoga-Kurse, unabhängig vom Yoga-Stil, als sportliche Betätigung eingestuft. Hier schreibt die am 27.05.2020 herausgegebene 231. Verordnung folgendes vor:

§8 (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt § 1 Abs. 1.

§8 (2) Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“

 

Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist auf dem Weg zur und von der Übungsmatte vorgeschrieben.

 

Stand: 29.05.2020

 


Startup Yoga-Ausbildungen

Es ist nun offiziell: Yoga-Aus- und Weiterbildungen dürfen ab dem 29.05.2020 unter bestimmten Voraussetzungen wieder stattfinden. Hier ist ein Auszug mit den relevanten Einzelheiten aus dem Bundesgesetzblatt, 231. Verordnung (Hervorhebungen in rot durch uns) vom 27.05.2020:

 

§ 10 / Veranstaltungen

 

(1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

 

(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt.

 

(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder  2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.

 

Hier ist der Link zum Dokument.

 

Stand: 28.05.2020

 


Corona-Interview mit Prof. Dr. Bhakdi

„Sinnlos“ und „selbstzerstörerisch“ - so bezeichnet der renommierte Wissenschaftler Sucharit Bhakdi die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Seine Bedenken vertritt er in einem offenen Brief an die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel. Für diese „andere“ Einschätzung der Corona-Krise wird er angefeindet und in ein Eck mit Verschwörungstheoretikern gestellt. Was kritisiert er und warum bekommt er kein Gehör? Dr. Ferdinand Wegscheider im Gespräch mit Prof. Dr. Bhakdi.


NEU gegründet: Interessensvertretung österreichischer Yogalehrender

Die YogaUnion setzt sich für die Interessen österreichischer Yogalehrender ein. Gründerin ist die Wiener Yogalehrerin Astrid Wiesmayr, die bereits eine Forderung an die Bundesregierung für die Wiedereröffnung von YogaStudios publiziert hat:

Es gibt auch bereits eine Facebook-Gruppe "#CoVid19Maßnahmen - betroffene Yogalehrende" mit derzeit 867 Mitgliedern.